Zweitwohnsitzsteuer: Berechnung, Befreiung, Fristen & Co.
Die Zweitwohnsitzsteuer ist ein Thema, das viele Menschen betrifft, die aus beruflichen oder privaten Gründen eine zusätzliche Wohnung unterhalten. Ob Studenten, Berufspendler oder Wochenendpendler – die Zweitwohnsitzsteuer kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Doch wann fällt die Steuer für den Nebenwohnsitz an, wie hoch ist sie und gibt es Möglichkeiten, sich davon befreien zu lassen? In diesem Beitrag bieten wir einen umfassenden Überblick über die Zweitwohnsitzsteuer, ihre Berechnung und die relevanten rechtlichen Aspekte. Besonders interessant: Wir verraten, wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können, um Ihre Wohnsituation bestmöglich zu planen.
Was ist die Zweitwohnsitzsteuer?
Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine kommunale Abgabe, die von Städten und Gemeinden auf Wohnungen erhoben wird, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden. Diese Steuer soll den finanziellen Aufwand der Kommune ausgleichen, der durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Dienstleistungen für Personen entsteht, die dort ihren Zweitwohnsitz haben. Die Höhe der Steuer variiert je nach Gemeinde und wird in der Regel als Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete oder als fester Betrag berechnet. Ihre Einführung und genaue Ausgestaltung ist von der jeweiligen Kommune abhängig, wobei einige Städte die Zweitwohnsitzsteuer gar nicht erheben.
Wer muss die Zweitwohnsitzsteuer zahlen?
Generell muss die Zweitwohnsitzsteuer von Personen gezahlt werden, die eine Immobilie als Nebenwohnsitz nutzen. Das betrifft vor allem Berufspendler, Studierende, die eine zweite Wohnung am Studienort haben, und Besitzer von Ferienwohnungen. Ausnahmen von der Steuer können je nach Kommune für bestimmte Personengruppen oder unter bestimmten Bedingungen gelten. Ob Sie die Zweitwohnsitzsteuer zahlen müssen, hängt von den folgenden Voraussetzungen ab:
- Anmeldung des Zweitwohnsitzes: Die Steuer fällt an, wenn der Nebenwohnsitz offiziell bei der Gemeinde angemeldet ist.
- Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde: Die Wohnung muss als Neben- und nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden. Der Hauptwohnsitz muss in einer anderen Gemeinde liegen.
- Kommunale Regelung: Die Steuer wird nur in Gemeinden erhoben, die eine entsprechende Satzung zur Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer haben. Nicht alle Städte und Gemeinden erheben diese Steuer.
- Wohnungsnutzung: Die Wohnung muss regelmäßig genutzt werden, zum Beispiel für berufliche oder studienbedingte Aufenthalte, oder als Ferienwohnung.
Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer
Nicht für jeden Nebenwohnsitz müssen am Ende Steuern gezahlt werden. In einigen Fällen ist es möglich, eine Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer zu beantragen. Die Voraussetzungen und Kriterien für eine Befreiung variieren je nach Gemeinde und deren Satzungen. In der Regel sind jedoch die folgenden Fälle zur Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer berechtigt:
- Berufliche Gründe: Personen, die aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz unterhalten und keine Wahlmöglichkeit bezüglich des Wohnorts haben. Außerdem Pendler, die ihren Hauptwohnsitz bei der Familie behalten und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort nutzen.
- Ausbildung und Studium: Studierende und Auszubildende, die aufgrund ihres Studiums oder ihrer Ausbildung eine Zweitwohnung benötigen.
- Familienangehörige: Minderjährige Kinder, deren Zweitwohnung als Ergänzung zum Hauptwohnsitz der Eltern dient. Außerdem Personen, die aufgrund familiärer Verpflichtungen oder Betreuung von Angehörigen eine Zweitwohnung benötigen.
- Geringes Einkommen: Personen mit nachgewiesenem geringem Einkommen können unter Umständen eine Befreiung oder Reduktion der Steuer erhalten.
- Zwangsläufigkeit: Personen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen eine Zweitwohnung unterhalten müssen, können oft eine Befreiung erhalten.
- Saisonarbeiter und Wochenendpendler: Personen, die nur saisonal oder am Wochenende eine Zweitwohnung nutzen, können in manchen Gemeinden befreit werden.
Um eine Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer zu beantragen, müssen Betroffene in der Regel einen Antrag bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einreichen. Dabei sind oft Nachweise und Belege erforderlich, die die genannten Gründe und Voraussetzungen belegen. Es empfiehlt sich, die genauen Bestimmungen und Anforderungen bei der jeweiligen Gemeinde zu erfragen, da die Regelungen je nach Ort unterschiedlich sein können.
Berechnung: Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer?
Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer variiert je nach Gemeinde in Deutschland und wird in der jeweiligen Satzung der Gemeinde festgelegt. Im Allgemeinen beträgt die Steuer zwischen 5 % und 18 % der jährlichen Nettokaltmiete der Zweitwohnung. In einigen Städten kann die Steuer jedoch auch außerhalb dieses Bereichs liegen. Es ist daher ratsam, die Satzung der betreffenden Gemeinde zu konsultieren oder bei der Gemeindeverwaltung nachzufragen, um die genaue Höhe der Zweitwohnsitzsteuer zu erfahren.
Beispiele für die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer 2024
Stadt | Steuersatz |
---|---|
Berlin | 15 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Hamburg | 8 % der jährlichen Nettokaltmiete |
München | 18 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Köln | 10 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Frankfurt am Main | 10 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Stuttgart | 10 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Düsseldorf | keine Zweitwohnsitzsteuer |
Leipzig | 16 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Dortmund | 12 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Essen | 10 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Bremen | 12 % der jährlichen Nettokaltmiete |
Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer
Die Zweitwohnsitzsteuer bezieht sich auf die jährliche Nettokaltmiete der Zweitwohnung. Um die Höhe der Steuer zu berechnen, können Sie also ganz einfach den Steuersatz der jeweiligen Gemeinde mit der gezahlten Nettokaltmiete eines ganzen Jahres verrechnen. Zur Veranschaulichung berechnen wir die Zweitwohnsitzsteuer einer Nebenwohnung in Köln (Steuersatz von 10 %) mit einer Nettokaltmiete von monatlich 750 €.
Berechnung der jährlichen Nettokaltmiete: | 750 € x 12 Monate = 9.000 € |
Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer: | 9.000 € x 0,1 = 900 € |
Ergebnis: | Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr beträgt in diesem Beispiel 900 €. |
Frist: Wann ist die Zweitwohnsitzsteuer fällig?
Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung des Zweitwohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde. Nach der Anmeldung der Zweitwohnung erhalten Sie einen Steuerbescheid von der Gemeinde, in dem die Höhe der Steuer sowie die Zahlungsfristen festgelegt sind. Die erste Zahlung ist meist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids fällig, während sich die anschließenden Folgezahlungen nach dem im Bescheid festgelegten Rhythmus richten. In der Regel wird die Zweitwohnsitzsteuer jährlich erhoben, einige Gemeinden verlangen jedoch auch quartalsweise oder halbjährliche Zahlungen.
Sie sind sich nicht sicher, welche Fristen und Zahlungsmodalitäten in der Gemeinde Ihrer Nebenwohnung gelten? Dann informieren Sie sich direkt bei der Gemeindeverwaltung oder überprüfen Sie die genauen Regelungen in der Satzung der jeweiligen Gemeinde, um sich bestmöglich zu informieren.
Die Zweitwohnsitzsteuer in der Steuererklärung
Die Zweitwohnsitzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden und so Ihre Steuerlast senken. Dies gilt insbesondere, wenn sie im Zusammenhang mit einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung anfällt. Damit die Zweitwohnsitzsteuer abgesetzt werden kann, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Nebenwohnsitz für die Ausübung Ihres Berufs notwendig ist. Ist dies der Fall, können Sie die Zweitwohnsitzsteuer in der Steuererklärung unter den Werbungskosten eintragen. Diese finden Sie in Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). In Zeile 87 können die Kosten für doppelte Haushaltsführung inklusive der Zweitwohnsitzsteuer angegeben werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Haushalt führt, beruflich tätig ist und am Arbeitsort einen zweiten Haushalt unterhält. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können verschiedene Kosten abgesetzt werden, einschließlich der Miete, Fahrtkosten und eben auch der Zweitwohnsitzsteuer.