Eine Einfriedung hat den Sinn, ein Hindernis zwischen dem eigenen Grundstück und der Außenwelt aufzustellen. Meistens handelt es sich um Zäune, Hecken oder Mauern, die dazu dienen, die Interaktion mit der Außenwelt zu minimieren. Dank einer Einfriedung erhält man Privatsphäre, kann sich vor neugierigen oder klatschfreudigen Nachbarn schützen und außerdem zur Sicherheit beitragen. Es lässt sich zwischen diesen Arten der Einfriedung unterscheiden:
Die Wahl der Einfriedung hängt von den eigenen Vorlieben, aber auch von den geltenden Regeln ab. Wer sich zum Beispiel vor Lärm und Verkehr schützen möchte, sollte eine solide Einfriedung wählen, die akustische Eigenschaften hat. Wer vor allem seine Grundstücksgrenze mit einer Einfriedung markieren möchte, kann einen dekorativen Zaun oder eine lebendige Einfriedung aus hübschen Pflanzen wählen. Wer sich hingegen vor Wind und Sonne schützen möchte, sollte darauf achten, dass die Einfriedung Schatten spendet. Hier sind lebendige Einfriedungen meistens eine gute Wahl, da sie die passenden Eigenschaften haben und noch dazu einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Vor der Errichtung einer Einfriedung sollten Grundstücksbesitzer die jeweilige Landesbauordnung studieren und auch einen Blick in das Nachbarrecht werfen. Dort sind die entsprechenden Regelungen, was etwa die Höhe und die Nähe der Einfriedung zum Nachbargrundstück angeht. Zudem ist es sinnvoll, vor dem Baubeginn mit den Nachbarn zu sprechen, um im gegenseitigen Interesse zu handeln und das nachbarschaftliche Verhältnis zu erhalten.
Die Errichtung einer Einfriedung führt häufig zu nachbarschaftlichen Konflikten, denn die neue Abgrenzung verändert auch die Gegebenheiten auf dem Grundstück des Nachbars. Selbst ein gutes Verhältnis kann dadurch zerstört werden, dass plötzlich ein neuer Schatten durch den Zaun oder die Mauer entsteht und so der Garten des Nachbars zum Beispiel nicht mehr ausreichend Sonnenschein bekommt.
Umso wichtiger ist es, das zivile Nachbarrecht der eigenen Stadt zu studieren. Dort ist genau angegeben, in welchen Wohnbereichen welche Arten von Einfriedung erlaubt sind. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss eventuell als Reaktion auf die Beschwerde von Nachbarn seine Einfriedung wieder abmontieren oder abreißen.
Prinzipiell ist es erlaubt, auch ohne Einfriedung zu leben. Jedoch ist es üblich, eine Art Grenze zu errichten, um zumindest zu symbolisieren, wo das eigene Grundstück beginnt und aufhört. In manchen Nachbarschaften sind Einfriedungen aus Naturschutz- oder Sicherheitsgründen sogar explizit vorgeschrieben.
Neben dem Nachbarrecht sollten Grundstücksbesitzer auch das Baurecht, das Strafrecht und das Zivilrecht beachten. Dort finden sich wichtige Angaben zu Rechten und Pflichten beim Thema Einfriedung.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es hingegen keine genauen Vorschriften zur Einfriedung von Grundstücken. Daher haben sich in der Praxis die folgenden Grundsätze durchgesetzt:
Neue Grundstückbesitzer können also schon beim ersten Spaziergang durch die neue Nachbarschaft wichtige Informationen zur Einfriedung einholen. Oft lohnt es sich auch, mit den Nachbarn ins Gespräch zu kommen, um die lokalen Regelungen kennenzulernen. Die Auskunft in der zuständigen Behörde ist kostenlos.
Vor dem Bau einer Einfriedung sollten Grundstücksbesitzer immer die relevanten Informationen selbst einholen. Die folgende Tabelle bietet jedoch eine erste Orientierung:
Bundesland | Rechtsgrundlage | Einfriedung bei fehlender Ortsüblichkeit | Gemeinsame Einfriedung | Rechtseinfriedung | Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken |
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Baden-Württemberg
| Nachbarrecht Abschnitt 4
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| 0,50 m | |
Bayern | Örtliche Bebauungspläne
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Berlin | Nachbarrecht Abschnitt 7
| 1,25 m hoher Maschendrahtzaun |
| Kein Grenzabstand nötig | |
Brandenburg | Nachbarrecht Abschnitt 8 | 1,25 m hoher Maschendrahtzaun |
| Kein Grenzabstand nötig | |
Bremen | Kein Nachbarrechtsgesetz, Bestimmungen der Bremischen Landesbauordnung |
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Hamburg | kein Nachbarrechtsgesetz, Bestimmungen der Hamburger Bauordnung |
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Hessen | Nachbarrecht Abschnitt 4 | 1,20 m hoher Maschendrahtzaun
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| 0,50 m | |
Mecklenburg-Vorpommern
| Örtliche Bebauungspläne
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Niedersachsen
| Nachbarrecht Abschnitt 6 | 1,20 m hoher Zaun
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| 0,60 m | |
Nordrhein-Westfalen | Nachbarrecht Abschnitt 10 | 1,20 m hoher Zaun oder Mauer |
| 0,50 m | |
Rheinland-Pfalz | Nachbarrecht Abschnitt 9 | 1,20 m hoher Maschendrahtzaun |
| 0,50 m | |
Saarland | Nachbarrecht Abschnitt 10 | 1,20 m hoher Maschendrahtzaun |
| 0,50 m | |
Sachsen | Nachbarrecht Abschnitt 2 |
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| 0,60 m |
Sachsen-Anhalt | Nachbarrecht Abschnitt 7 | Bis zu 2 m hoher Zaun |
| 0,50 m | |
Schleswig-Holstein | Nachbarrecht Abschnitt 10 | 1,20 m hoher Maschendrahtzaun |
| Kein Grenzabstand nötig | |
Thüringen | Nachbarrecht Abschnitt 9 | 1,20 m hoher Maschendrahtzaun |
| 0,50 m |
Mit der Ortsüblichkeit ist gemeint, welche Art von Einfriedung in welcher Beschaffenheit und in welcher Höhe üblich ist. Wenn zum Beispiel alle Nachbarn nur eine 1 m hohe Hecke als Einfriedung haben, ist ein 2 m hoher Sichtschutzzaun oder eine Mauer normalerweise nicht erlaubt. Manchmal ist jedoch keine Ortsüblichkeit gegeben. In diesem Fall spielt das jeweilige Nachbarrechtsgesetz eine wichtige Rolle. Nur Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keine entsprechenden Regelungen, da diese Bundesländer keine Nachbarrechtsgesetze erlassen haben.
Die Bundesländer unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Arten der Zuständigkeit für eine Einfriedung. Die gemeinsame Einfriedung besagt, dass beide Nachbarn eines Grundstücks zusammen eine Lösung finden müssen. Bei der Rechtseinfriedung gilt, dass auf Verlangen des Nachbarn die rechte Grundstücksgrenze, von der Straße aus gesehen, eingefriedet werden muss. Hier handelt es sich um ein sehr altes Gesetz, das sich noch an das Preußische Allgemeine Landrecht anlehnt. Die Rechtseinfriedung soll erreichen, dass Nachbarn die Kosten für Errichtung und Unterhalt einer Einfriedung gleichmäßig untereinander aufteilen.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, ob es eine Einfriedungspflicht gibt. Diese besteht normalerweise erst dann, wenn ein Nachbar ein Einfriedungsverlangen äußert. Das Verlangen hat keine bestimmte Form und kann auch mündlich erfolgen, wobei bei eventuellen Rechtsstreits die schriftliche Form bevorzugt ist. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht eine allgemeine Einfriedungspflicht zum Schutz des Nachbarn. In Berlin und Brandenburg besteht die Einfriedungspflicht dann, wenn sie ortsüblich ist. Für bebaute und gewerblich genutzte Grundstücke in Innenortslage schreiben Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Einfriedungspflicht vor. Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben keine Einfriedungspflicht.
Zu guter Letzt lässt sich ein Unterschied in den Grenzabständen von Einfriedungen zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erkennen. Hier muss häufig ein Grenzabstand von 0,50 bis 0,60 m eingehalten werden. In Baden-Württemberg gilt bei höheren Einfriedungen auch ein größerer Abstand.
Bauherren müssen die Kosten für eine Einfriedung selbst zahlen. Es gibt die Möglichkeit, im Baumarkt das entsprechende Material zu kaufen und Hand anzulegen. Alternativ kann man einen Experten, einen Gärtner oder eine Zaunfirma beauftragen, um eine professionelle Einfriedung zu erhalten. In Neubaugebieten ist es auch möglich, sich die Kosten für die Einfriedung mit den Nachbarn zu teilen.
Ungefähre Kosten pro laufendem Meter:
Die Kosten sind nicht nur von der Länge, sondern auch von der Höhe des Zauns abhängig. Wer Design-Zäune wünscht, muss noch deutlich höhere Preise einrechnen. Zudem gilt es, Zusatzkosten wie etwa Aushubarbeiten für ein Zaun-Fundament und die eigene Arbeitszeit einzuberechnen. Manche Zäune verursachen bei der Pflege auch Folgekosten.
Auch bei Baustellen ist eine Einfriedung nötig. Wer also ein unbebautes Grundstück kauft und darauf sein Gebäude errichtet, muss mindestens für die Dauer des Baus einen Bauzaun aufstellen. Dieser ist Teil der Verkehrssicherungspflicht des Bauherren, der dafür sorgen muss, dass die Baustelle für alle Beteiligten, aber auch für Passanten sicher ist. Sollte auf einer Baustelle ohne Bauzaun jemand zu Schaden kommen oder sich unbefugt Zugang verschaffen, haftet der Bauherr.
Der Bauzaun ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Er besteht typischerweise aus Drahtgitterelementen, die in Betonfüßen verankert sind. Eine Höhe von mindestens 2 Metern ist empfehlenswert. Die einzelnen Bauzaun-Elemente, die meist 3,50 Meter lang sind, können modulartig kombiniert und mit Kabelbindern aneinander befestigt werden. Für die Errichtung eines Bauzauns ist eine behördliche Genehmigung nötig. Der Zaun muss den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, um genehmigt zu werden.
Bei einer Einfriedung oder Einfriedigung handelt es sich um eine Anlage wie etwa einen Zaun, eine Hecke oder eine Mauer, die das Grundstück nach außen und von Beeinträchtigungen von außen schützt. Die Einfriedung soll den Frieden und die Sicherheit eines Grundstücks schützen.
Die im jeweiligen Bundesland erlaubten Arten der Einfriedung finden sich in den gültigen Bauordnungen sowie im Nachbarrecht vor. Prinzipiell gilt, dass die Einfriedung den ortsüblichen Gegebenheiten entsprechen sollte.
Die Höhe der Einfriedung ist ebenfalls im Nachbarrecht und in der Bauordnung der Bundesländer festgehalten. Hinzu kommen Faktoren wie die ortsübliche Zaunhöhe und die Nähe zu Verkehrsflächen, an deren Grenzen die Einfriedung meist niedriger sein muss als an der Grenze zum Nachbargrundstück.
Je nach Nachbarrecht kann es sein, dass Bauherren nur für die sogenannte Rechtseinfriedung zuständig sind, also für die Seite, die von der Straße aus gesehen rechts ist. In den meisten Bundesländern gilt jedoch die Gemeinschaftseinfriedung, bei der Nachbarn eine Lösung miteinander finden müssen.
Der Preis der Einfriedung hängt von den Materialien, der Höhe und der Länge der Einfriedung ab. Einfache Zäune und Hecken kosten etwa 50 Euro pro laufendem Meter.
Im Nachbarrechtsgesetz sind strenge Grenzabstände für Bäume und Sträucher festgelegt, damit diese nicht das Grundstück des Nachbars stören. In jedem Bundesland gibt es eigene Regelungen.